Satzung

 

SATZUNG 

 

des Turnvereins Gescher von 1908 e.V.

 

(in der Fassung vom 28.10.2009)

 

§ 1 Name, Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Turnverein Gescher von 1908 e.V.“ (nachstehend kurz TVG genannt).

 

Der TVG hat seinen Sitz in Gescher. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Borken unter Vr.-Nr. 0333 eingetragen.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

1. Zweck des TVG ist, durch sportliche Betätigung die körperliche Leistungsfähigkeit, die Gesunderhaltung sowie die Freude an Bewegung im Sinne einer flexiblen Breitenarbeit zu fördern.

 

Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Förderung und Intensivierung der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit. Ferner sollen neue Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung entwickelt werden.

 

2. Der TVG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des TVG dürfen nur für die satzungsmäßigen Zweckeverwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des TVG fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3. Der TVG ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des TVG kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft ist im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten nach der Zahl nicht beschränkt.

 

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand des TVG zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

 

3. Sofern der Vorstand die Mitgliedschaft nicht durch Beschluss im Einzelfall abgelehnt hat, gilt der Antrag als angenommen.

Im Falle einer Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe seiner Ablehnung zu nennen. Gegen eine ablehnende Entscheidung, die dem Betroffenen schriftlich zuzustellen ist, kann der Betroffene innerhalb einer Frist von 2 Wochen Einspruch erheben, über den dann die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

 

4. Mit der Erklärung des Beitritts erkennt jedes Mitglied die Bestimmungen dieser Satzung und die aufgrund dieser Satzung erlassenen besonderen Ordnungen und Beschlüsse an.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem TVG oder durch Tod.

 

2. Der Austritt aus dem TVG kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Quartals (31.03. / 30.06. / 30.09. / 31.12.) erfolgen.

 

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus schwerwiegenden Gründen und durch Beschluss des Vorstandes erfolgen. Gründe für einen Ausschluss sind insbesondere:

 

a. Verstöße gegen die Satzung des TVG oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

b. Verstöße gegen die Turn- und Sportordnung

 

c. Beleidigungen, Tätlichkeiten und Nichtbeachten von Anordnungen des Vorstandes oder seiner Beauftragten (Übungs- und Gruppenleiter)

 

d. schwere Verstöße gegen die Interessen des TVG oder grob unsportliches Verhalten

 

e. Beitragsrückstand trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung

 

f. Veruntreuung oder mutwillige Zerstörung von vereinsfremden oder -eigenen Sportgeräten sowie sonstigem Eigentum

Das betroffene Mitglied ist vorher zu hören. Bei Einspruch des Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

 

4. Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder bleiben zur Leistung der für das laufende Geschäftsjahr zu entrichtenden Beiträge verpflichtet. Sie haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 5 Maßregelungen

 

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, besonders erlassene Ordnungen oder wiederholt gegen Anordnungen des Vorstandes oder seiner Beauftragten (Übungs- und Gruppenleiter) verstoßen, können

nach vorheriger Anordnung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

 

a. Verweis

 

b. Ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen der TVG

 

Maßregelungen sind mit Begründung auszusprechen.

 

§ 6 Beiträge

 

1. Der TVG erhebt Beiträge, die durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden.

 

2. Der Beitrag ist vierteljährlich durch Lastschriftermächtigung zu entrichten. Beitragszuschläge werden dadurch nicht erhoben.

 

3. Die Beitragspflicht beginnt ab dem Aufnahmemonat anteilig für das entsprechende Geschäftsjahr.

 

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

1. Alle Mitglieder des TVG vom vollendeten 18. Lebensjahr an sind stimmberechtigt.

 

2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitliederversammlung teilnehmen.

 

3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des TVG. Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher schriftlich ihre Bereitschaft erklärt haben, das Amt zu übernehmen.

 

5. Bei der Wahl des Jugendvertreters haben die Mitglieder des TVG ab dem 14. Lebensjahr Stimmrecht.

 

Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.

 

§ 8 Organe des TVG

 

Organe des TVG sind:

 

  1. die Mitgliederversammlung 
  2. der geschäftsführende Vorstand
  3. der Gesamtvorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

1. Oberstes Organ des TVG ist die Mitgliederversammlung

 

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alle zwei Jahre jeweils in den Jahren mit gerader Zahl

(1992, 1994, 1996, usw.) statt und wird aufgrund eines Beschlusses des geschäftsführenden Vorstandes vom Vorsitzenden des TVG innerhalb des ersten Halbjahres einberufen.

 

3. Die Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung alternativ über die örtliche Presse (Allgemeine Zeitung) oder durch Brief an die letzte dem Verein vom Mitglied angegebene Adresse einzuberufen.

 

4. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

 

a. Bericht des geschäftsführenden Vorstandes

 

b. Bericht der Abteilungsleiter

 

c. Kassenbericht des Kassierers sowie Prüfbericht der Kassenprüfer

 

d. Entlastung des Vorstandes 

 

e. Wahlen und Bestätigungen

 

f. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge 

 

g. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

 

h. Verschiedenes

 

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

6. Vor Eintritt in die Beratung sind die Tagesordnung und die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder festzustellen.

 

7. Jedes stimmberechtigte Mitglied des TVG kann Anträge zur Tagesordnung stellen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich mindestens 7 Tage vor Versammlungsbeginn mit Begründung an den Vorstand zu richten.

 

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:

 

a. der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt

 

b. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.

 

Gegenstand der Tagesordnung ist nur der Grund, der zur Einberufung geführt hat. Weitere Tagesordnungspunkte bedürfen zu ihrer Beratung der Einwilligung einer 2/3 Mehrheit der außerordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Vorstand

 

1. Der Vorstand arbeitet:

 

a. als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus: 

 

1.) dem 1. Vorsitzenden und

 

2.) dem Geschäftsführer

 

b. dem Gesamtvorstand, bestehend aus: 

 

1.) dem geschäftsführenden Vorstand 

 

2.) zwei stellvertretenden Vorsitzenden 

 

3.) dem Kassenwart 

 

4.) dem Presse- und Kulturwart 

 

5.) dem Jugendvertreter 

 

6.) den Abteilungsleitern

 

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer. Sie vertreten den TVG gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Geschäftsführer jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig. Die Verhinderung braucht nicht im Einzelfall nachgewiesen zu sein.

 

3. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

 

4. Es ist zulässig, dass mehrere Funktionen des erweiterten Vorstandes von einer Person wahrgenommen werden. Diese Person hat allerdings auch bei Ausübung mehrerer Funktionen nur eine Stimme.

Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können keine zusätzlichen Funktionen übernehmen.

 

5. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtig, ein neues Mitglieder kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

 

§ 11 Abstimmung und Wahlen

 

1. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

2. Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

3. Bei Stimmengleichheit bei Wahlen findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich auch hier Stimmengleichheit, entscheidet das vom Vorsitzenden oder Wahlleiter zu ziehende Los.

 

4. Auf Antrag und entsprechenden Beschluss kann auch geheim – durch Stimmzettel- abgestimmt werden.

 

§ 12 Vereinsjugend

 

Die Ziele, Führung, Arbeitsweise und sonstigen Aufgabenbereiche der Vereinsjugend des TVG werden durch die Jugendordnung geregelt, die nicht Bestandteil der Vereinssatzung ist.

 

§ 13 Protokollieren der Beschlüsse und Anwesenheitsliste

 

1. Bei Mitgliederversammlungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

 

2. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

3. Protokollführer bei Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist der Schriftführer.

 

§ 14 Wahlen

 

1. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden für vier Jahre gewählt und führen die Geschäfte bis zur Neuwahl.

 

Wiederwahl ist zulässig.

 

2. Der Vorstand wird in jedem zweiten Jahr je zur Hälfte durch die Mitgliederversammlung gewählt, und zwar in folgendem Turnus:

 

In jedem zweiten Jahr: der 1. Vorsitzende, der Jugend- Vertreter, der Schriftführer, und ein stellvertretender Vor-

sitzender

 

In jedem vierten Jahr:der Geschäftsführer, die Ab- Teilungsleiter, der Presse-        und Kulturwart, ein stellvertretender Vorsitzender und        der Kassenwart.

 

3. Zwei Kassenprüfer werden bei der Wahl des Kassenwartes für vier Jahre gewählt. Sie geben vor der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht ab und nehmen zur Entlastung des Gesamtvorstandes Stellung.

Eine Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl ein Prüfer ausscheidet.

 

4. Mitglieder des Vorstandes können nicht zu Prüfern gewählt werden.

 

§ 15 Geschäftsjahr, Haftung

 

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2. Der TVG haftet gegenüber seinen Mitgliedern und Beauftragten nur im Rahmen und in Höhe der von ihm abgeschlossenen Versicherungen.

Soweit Versicherungsschutz nicht besteht, ist die Haftung ausgeschlossen, es sei denn es ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben.

 

§ 16 Verbandszugehörigkeit

 

1. Der TVG ist Mitglied des Westfälischen Turnerbundes und damit des Deutschen Turnerbundes.

 

2. Der TVG ist Mitglied des Fußball- und Leichtathletikverbandes Westfalen e.V., des Handballverbandes Westfalen im Westdeutschen Handballerverband e.V.

 

3. Der Austritt aus den Verbänden kann nur mit 2/3 Mehrheit aller erschienen stimmberechtigten Mitglieder in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

§ 17 Fusion, Verschmelzung

 

1. Eine Fusion oder Verschmelzung mit einem anderen Verein ist auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu beschließen. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung darf nur auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden.

 

2. Die Fusion oder Verschmelzung kann nur mit Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sämtliche Rechte und Pflichten einschließlich der Vermögenswerte gehen auf den neuen Verein über.

 

§ 18 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden deren einziger Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ sein muss.

 

2. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung darf nur auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden oder wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dieses schriftlich gefordert haben.

 

3. Die Auflösung kann nur mit der Mehrheit von vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Zum Liquidator wird der 1. Vorsitzende bestellt.

 

 

4. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

 

5. Nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an

eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere gemeinnützige Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Sports, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 19 Gültigkeit der Satzung

 

Diese Änderung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 28.10.2009 beschlossen und tritt mit diesem Tage in Kraft. Die bisherige Satzung vom 13.09.2007 und deren Nachträge verlieren damit ihre Gültigkeit.


Gescher, 28.10.09

 

(Dirk Saalmann)                                           (Frank ter Duis)
1. Vorsitzender                                            Geschäftsführer

 

 


Satzung des TV Gescher
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